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   BVerwG, 08.11.1962 - II C 180.60   

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BVerwG, 08.11.1962 - II C 180.60 (https://dejure.org/1962,261)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1962 - II C 180.60 (https://dejure.org/1962,261)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1962 - II C 180.60 (https://dejure.org/1962,261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) auf einen wiederverwendeten Unterbringungsteilnehmer - Bindung einer Behörde an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafrichters - "Unwürdigkeit" als Beamter als unbestimmter Rechtsbegriff - Feststellung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 15, 128
  • NJW 1963, 677
  • MDR 1963, 868
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.07.1960 - VI C 193.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1962 - II C 180.60
    Inzwischen ist der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichtsim Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 - (BVerwGE 11, 61 [62]) aber davon ausgegangen, daß die Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG der Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG nicht entgegensteht.

    Das Berufungsurteil hat ferner rechtlich zutreffend ausgeführt, daß der dem Kläger auf Grund des Gesetzes vom 31. Dezember 1949 gewährte Straferlaß der Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG nicht entgegensteht (vgl. BVerwGE 11, 61 [65]).

  • BVerwG, 15.01.1960 - VI C 229.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1962 - II C 180.60
    Insoweit handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um die Subsumtion unter einen unbestimmten Rechtsbegriff (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 -, DÖV 1960 S. 840; vgl. auch BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [140]).

    Der Dienstherr hat bei der Beurteilung der allgemeinen Würdigkeit für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes keinen Beurteilungsspielraum (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 -, DÖV 1960 S. 840; JR 1960 S. 389).

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1962 - II C 180.60
    Insoweit handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um die Subsumtion unter einen unbestimmten Rechtsbegriff (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 -, DÖV 1960 S. 840; vgl. auch BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [140]).
  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 202.60

    Vorsorgliche Zurücknahme der Ernennung eines Beamten - Beamtenrechtliche Folgen

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1962 - II C 180.60
    Der Senat hat bereits entschieden, daß Diebstahl i.S. des § 242 StGB den Täter in der Regel für den öffentlichen Dienst unwürdig macht und daß es nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen kann, trotz einer Verurteilung Wegen Diebstahls einem Beamten diese Würdigkeit nicht abzusprechen(Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG II C 202.60 -).
  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 50.78

    Verschweigen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Rahmen eines

    Ob eine Tat zur "Unwürdigkeit" im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LBG führt, ist eine von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachzuprüfende Rechtsfrage; der Einstellungsbehörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (BVerwGE 15, 128 [130, 132]; Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 162.60 - [DÖD 1963, 215]; Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 116.65 - [DÖD 1966, 193, 194]).

    Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht insoweit auch zu berücksichtigen haben, daß je nach der Dienststellung, die der Beamte einnimmt, die begangene Tat als mehr oder weniger verwerflich erscheinen kann, so daß die Unwürdigkeit trotz gleicher strafrechtlicher Beurteilung zu bejahen oder zu verneinen sein kann (BVerwGE 15 128 [131]; Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 162.60 - [a.a.O.]; vgl. auch Fürst, GKÖD I, K § 12 Rz 18 f. mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 19.08.1964 - VI B 15.62

    Rechtsmittel

    Da die Regelung des § 99 VwGO - wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BVerwGE 14, 31; 15, 132 [BVerwG 08.11.1962 - II C 180/60]und 15, 267) - dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Prozeßbeteiligten hinsichtlich der Vorlagepflicht und der im Einzelfall sich aus dem Gesetz oder aus dem Wesen der Sache ergebenden Geheimhaltungspflicht dient, kann das Gericht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO die Weigerungserklärung der Behörde auch daraufhin nachprüfen, ob überwiegende Interessen der Wahrheitsfindung in dem anhängigen Hauptverfahren die Vorlage der Akten trotz ihres vertraulichen Charakters gebieten (so offenbar auch Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., § 99 RdNr. 12 a.E.; vgl. ferner auch Plog-Wiedow, BBG, § 90 RdNr. 22 - allerdings noch ohne Berücksichtigung der Rechtslage nach § 99 VwGO -).
  • BVerwG, 17.07.1963 - VI C 162.60

    Rechtsmittel

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei keine Ermessensfrage, ob ein Vergehen den Beamten der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lasse, sondern es handele sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliege, steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 -, DÖV 1960 S. 840 , vom 25. Januar 1960 - BVerwG VI C 240.57 -, vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 - und BVerwGE 15, 128 [130]).

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Begriff der Unwürdigkeit (oder Würdigkeit) für die Ämter verschiedener Laufbahngruppen verschieden sein kann (offengeblieben in dem Urteil vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 -) oder ob die Frage nach der Unwürdigkeit für alle Laufbahnen nur einheitlich beantwortet werden kann (so BVerwGE 15, 128 [131], wo aber auch eingeräumt wird, daß die Tat eines Beamten in gehobener Dienststellung verwerflicher erscheinen kann als die gleiche Tat eines Beamten in geringerer Dienststellung).

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 116.65

    Rücknahme einer Ernennung wegen nachträglicher Feststellung strafgerichtlicher

    Demgegenüber ist durch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits klargestellt worden, daß der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG verwendete Begriff "unwürdig" als ein in seiner Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff der zuständigen Behörde weder einen Ermessens- noch einen nur beschränkter verwaltungsgerichtlicher Prüfung zugänglichen Beurteilungsspielraum beläßt (vgl. u.a. Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 1962 - BVerwG II C 180.60 - [BVerwGE 15, 128 - 130 -]; ferner BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 1] und vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 -).

    Beide mit Revisionen auf dem Gebiete des Beamtenrechts befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben schon wiederholt ausgeführt, daß Diebstahl in aller Regel der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig macht und daß es nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen mag, einem Beamten trotz strafgerichtlicher Verurteilung wegen Diebstahls die Würdigkeit nicht abzusprechen (BVerwG, Urteile vom 30. August 1962 - BVerwG II C 202.60 -, vom 8. November 1962 - BVerwG II C 180.60 - [BVerwGE 15, 128 - 130 -] und vom 6. Juli 1963 - BVerwG VI C 193.58 - [BVerwGE 11, 61 (63) [BVerwG 06.07.1960 - VI C 193/58]]).

  • BVerwG, 26.09.1963 - VIII C 123.63

    Rechtsmittel

    Diese Frage ist auch nicht nach nur den Behörden der Bundeswehr zugänglichen, sondern nach allgemein gültigen objektiven Maßstäben eindeutig zu beurteilen, so wie dies z.B. auch für die Beurteilung der Würdigkeit für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes anerkannt ist (BVerwGE 15, 128 [130 ff.]).
  • BVerwG, 20.08.1980 - 2 B 54.79

    Ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    - Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß es sich bei dem Begriff "unwürdig" in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG um einen verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt, daß bei Eigentumsdelikten des Beamten die Würdigkeit zur Berufung in ein Beamtenverhältnis regelmäßig, d.h. außer bei Vorliegen besonderer Umstände, zu verneinen ist, daß Dienstherr und Gerichte bei der Beurteilung der Unwürdigkeit an die tatsächlichen Feststellungen und an die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter strafrechtliche Vorschriften in dem rechtskräftigen Strafurteil gebunden sind, daß dienstliche Bewährung und Wohlverhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes nach der Ernennung außer Betracht bleiben müssen und daß neben der Art der Straftat auch die Person des Täters und seine Motive sowie die sonstigen besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, so insbesondere auch, ob unter Berücksichtigung der seit der Tat vergangenen Zeit anzunehmen ist, daß durch eine Aufrechterhaltung der Ernennung das Ansehen des Dienstherrn leiden oder die Arbeit der Verwaltung Schaden nehmen würde (vgl. u.a. BVerwGE 15, 128 [129 ff.]; Urteile vom 25. Januar 1960 - BVerwG 6 C 240.57 - [Buchholz 237.2 § 171 LBG Berlin Nr. 2], vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 162.60 - [Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 7], vom 12. September 1963 - BVerwG 2 C 14.62 - [Buchholz a.a.O. Nr. 9] und vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 116.65 - [DÖD 1966, 193, 194]).
  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 44.63

    Rechtsmittel

    Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 1 = DÖV 1960 S. 840 = JR 1960 S. 389] und BVerwGE 15, 128 [130, 131]) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Würdigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, bei dessen Anwendung die Behörde keinen "Beurteilungsspielraum" hat.
  • OVG Thüringen, 20.04.1995 - 2 EO 6/93

    Rücknahme einer Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter; Unwürdigkeit

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 23.62   

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https://dejure.org/1963,578
BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 23.62 (https://dejure.org/1963,578)
BVerwG, Entscheidung vom 08.04.1963 - VIII C 23.62 (https://dejure.org/1963,578)
BVerwG, Entscheidung vom 08. April 1963 - VIII C 23.62 (https://dejure.org/1963,578)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis - Anforderungen an das Vorliegen eines die Versäumung der Berufungsfrist entschuldigenden Grundes - Rechtliche Ausgestaltung der Wiedereinsetzung bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 2042
  • MDR 1963, 868
  • BB 1977, 587
  • JR 1964, 74
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.06.1951 - III ZB 2/51

    Wiedereinsetzungsverfahren. Aufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 23.62
    In Anwendung der §§ 233, 236 ZPO wurde früher das Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag für schlechthin unzulässig gehalten, während neuerdings die Berücksichtigung von späterem Vorbringen für zulässig gehalten wird, soweit es der Ergänzung und der Vervollständigung des tatsächlichen Vorbringens dient (BGHZ 2, 342); neue Wiedereinsetzungsgründe können dagegen nicht berücksichtigt werden, wenn sie nach Fristablauf vorgebracht worden sind (Wieczorek, Zivilprozeßordnung, Anm. B I b zu § 236; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 27. Aufl., Anm. A 1 zu § 234, Anm. F zu § 236).
  • BVerwG, 08.04.1954 - I C 59.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 23.62
    Blieb das Fernschreiben selbst im eigenen Dienstbetrieb der Beklagten, so kann die fernmündliche Durchsage des Inhalts des Fernschreibens an die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts nicht die Rechtswirkung gehabt haben, die einer fernmündlichen Durchsage des Inhalts eines postamtlichen Telegramms zukommt, durch das ein Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. BVerwGE 1, 103; 3, 56) [BVerwG 14.12.1955 - V C 27/55].
  • BVerwG, 14.12.1961 - III B 148.60

    Überzahlungen bei einer Unterhaltshilfe - Auswirkungen eines dienstfreien

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 23.62
    Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt, rügt der Kläger einen Verfahrensmangel (vgl. für den Fall der Versagung der Wiedereinsetzung: BVerwGE 13, 239).
  • BVerwG, 14.12.1955 - V C 138.55
    Auszug aus BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 23.62
    Blieb das Fernschreiben selbst im eigenen Dienstbetrieb der Beklagten, so kann die fernmündliche Durchsage des Inhalts des Fernschreibens an die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts nicht die Rechtswirkung gehabt haben, die einer fernmündlichen Durchsage des Inhalts eines postamtlichen Telegramms zukommt, durch das ein Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. BVerwGE 1, 103; 3, 56) [BVerwG 14.12.1955 - V C 27/55].
  • BVerwG, 19.01.1962 - VIII B 33.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 23.62
    Es bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung der in dem Revisionszulassungsverfahren durch denBeschluß vom 19. Januar 1962 - BVerwG VIII B 33.61 - aufgeworfenen Frage, wer im Wiedereinsetzungsverfahren als "Vertreter" einer Körperschaft anzusehen ist, wenn das Organ, das kraft Gesetzes zur Prozeßvertretung legitimiert ist (hier: der Vorstand der Beklagten gemäß §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 4 BWGöD in Verbindung mit § 46 Abs. 2 VGG), eine andere Behörde (hier: die Bundesbahndirektion Stuttgart) mit der Prozeßführung beauftragt hat (vgl. Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. III 10 zu § 67; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Anm. II 1 zu § 67 VwGO; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. II 2 zu § 67; Klinger, Verwaltungsgerichts Ordnung, Anm. C 2 b zu § 67; Schunck-De Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. 3 a zu § 67; Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. 11 zu § 67. Entgegen der Auffassung dieser Schriftsteller hält Noack, DVBl. 1962 S. 850, die Erteilung einer Prozeßvollmacht an eine Behörde für zulässig.).
  • BGH, 28.03.1974 - 4 StR 3/74

    Beendigung des Überholvorgangs bei Überholverbotszeichen bei mehreren

    a) Unter "Überholen" wird allgemein ein tatsächlicher Vorgang verstanden, der vorliegt, "wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder - was hier nicht interessiert - nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält" (BGHSt 22, 137, 139; vgl. u.a. auch BGH VRS 6, 155; 11, 171; 17, 43, 45; OLG Hamburg JR 1964, 74; BayObLG VerkBl. 1964, 313 = VRS 26, 387, 388; OLG Hamm NJW 1972, 652; Cramer Straßenverkehrsrecht § 5 StVO Rdn 6; Jagusch Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 5 StVO Rdn 16).
  • BVerwG, 15.01.1970 - VIII C 164.67

    Statthaftigkeit der zulassungsfreien Verfahrensrevision in Wehrpflichtsachen -

    Angesichts der Bindung der Wiedereinsetzung an eine unverschuldete Fristversäumnis (Abs. 1), für die die begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Abs. 2 Satz 2), ist Abs. 2 Satz 4 aber dahin auszulegen, daß zwar der ausdrückliche Antrag entbehrlich ist, grundsätzlich aber nicht die rechtzeitige Angabe der die Schuldlosigkeit begründenden Tatsachen (vgl. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 23.62 - [Buchholz a. a. O. § 60 VwGO Nr. 22 = JR 1964, 74 = MDR 1963, 868 = NJW 1963, 2042]; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., RdZ 20 zu § 60 ).
  • BVerwG, 05.09.1975 - VI C 113.74

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Antragsfrist ist jedoch unzulässig (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 23.62 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 22 = NJW 1963, 2042]).
  • BFH, 24.07.1973 - IV R 204/69

    Telegraphische Klageerhebung - Juristische Person - Angabe des Firmennamens -

    Es ist deshalb anerkannt (vgl. die Entscheidung des BVerwG vom 8. April 1963 VIII C 23.62, NJW 1963, 2042, mit weiteren Nachweisen, und ferner Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Anm. 32; Kühn-Kutter, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 86 AO Anm. 6; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 56 Anm. 33), daß die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden müssen und nur deren Glaubhaftmachung noch während des weiteren Verfahrens erfolgen kann (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).
  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII C 44.65

    Nachschieben von Verfahrensrügen - Wehrdienstbeschädigung durch Unfall während

    Eine Prozeßhandlung, die im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt werden kann, ist nur die Einreichung der Revisionsbegründung selbst, nicht der einzelne Revisionsgrund, der in ihr enthalten ist oder nachträglich vorgebracht wird (vgl. das die Nachschiebung von Wiedereinsetzungsgründen betreffendeUrteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 23.62 -, Buchholz BVerwG 310, § 60 Nr. 22 = JR 1964 S. 74 = MDR 1963 S. 868 = NJW 1963 S. 2042 [BVerwG 08.04.1963 - BVerwG VIII C 23.62]).
  • BVerwG, 13.07.1972 - VIII CB 77.72

    Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Antrag auf Bewilligung des Armenrechts

    Auf das Urteil des Senats vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 23.62 - (NJW 1963, 2042), ferner den Beschluß vom 17. Dezember 1971 - BVerwG VIII B 77.69 - betreffend die Mindesterfordernisse eines Wiedereinsetzungsanirages wird hingewiesen.
  • BVerwG, 16.01.1964 - II B 4.63

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von beamtenrechtlichen Ansprüchen -

    Was der Kläger zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages erstmals im Beschwerdeverfahren über seinen damaligen Gesundheitszustand vorgetragen hat, kann nicht mehr berücksichtigt werden, denn das Bundesverwaltungsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen in dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gebunden (§§ 152 Abs. 1 Satz 2, 125 Abs. 2, 137 Abs. 2 VwGO die Unbeachtlichkeit des neuen Vorbringens muß hier um so mehr gelten, als die in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den Antrag auf Wiedereinsetzung vorgesehene Frist von zwei Wochen - die spätestens mit Eingang der Verfügung vom 15. Januar 1963 bei dem Kläger begonnen hat - vor Eingang der Beschwerdeschrift (21. März 1963) abgelaufen war und ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf dieser Frist unzulässig ist (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 23.62 - [MDR 1963 S. 868]).
  • BVerwG, 11.03.1964 - VII B 190.63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Nach Ablauf der Antragsfrist ist im verwaltungsgerichtlichen Wiedereinsetzungsverfahren ebenso wie im Wiedereinsetzungsverfahren vor den Zivilgerichten ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen unzulässig (BVerwG; Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 23.62 = Buchh. 310 § 60 Nr. 22 = NJW 1963 S. 2042).
  • BVerwG, 28.09.1978 - 2 WDB 24.78

    Rechtsmittel

    Diese Angaben müssen, falls sie nicht offenkundig oder gerichtsbekannt sind, noch innerhalb der Frist gemacht werden (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 45 RdNr. 18, ferner zum gleichlautenden § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO: BVerwG MDR 1963, 868).
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